Der Orden der Zisterzienser |
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Das Mutterkloster der Zisterzienser war die im Jahre 1098 gegründete Abtei Cîteaux in Burgund. Mönche aus Cîteaux gründeten vor allem im 12. Jahrhundert zahlreiche Tochterklöster, so z.B. die Klöster Kamp, Altenberg, Himmerod, Eberbach und Maulbronn, die wiederum weitere Abteien gründeten. Bis zum Ende des Mittelalters entstanden mehr als 700 Zisterzienserabteien in ganz Europa. Die ersten Zisterzienser gründeten ihre Gemeinschaft mit dem Ziel, streng nach den Ordensregeln zu leben, die der hl. Benedikt von Nursia 540 n. Chr. aufgestellt hatte. Als Teil der Ordensregel befürworteten sie strenge Askese sowie Handarbeit und lehnten Einnahmen aus der Verpachtung von Ländereien ab. Jede Abtei des Zisterzienserordens war grundsätzlich selbstständig. Sie war jedoch auf die einheitlichen Statuten des Ordens verpflichtet. Die Mönche wählten ihren Abt selbst. Er leitete das Kloster und vertrat es nach außen. Jede Abtei blieb jedoch gegenüber ihrem Mutterkloster verantwortlich. Damit in allen Klöstern die gleiche Auslegung der Regel des hl. Benedikt galt, wurde das Generalkapitel geschaffen. Es war das oberste Gremium des Ordens. Einmal im Jahr versammelten sich dazu die Äbte der Tochterabteien im Mutterkloster in Cîteaux. Das Generalkapitel bestimmte die Auslegung der Regel. Um die Einhaltung der gefassten Beschlüsse zu überprüfen, fanden regelmäßige Kontrollbesuche (Visitationen) statt. So legten die Zisterzienser von Beginn an Wert auf einheitliche Bräuche, Rechtsprechung, Tagesabläufe und Bauten in allen Klöstern des Ordens. Die Frauenklöster des Zisterzienserordens unterstanden dem Abt der Mutterabtei von Cîteaux und erhielten einen vom Generalabt bestellten Vaterabt oder Visitator-Abt, der für die Klosterordnung und die Einhaltung der Regel verantwortlich war und den Äbtissinnen mit Rat und Tat zur Seite stand. Er bestätigte und weihte die neu gewählte Äbtissin. Er war verpflichtet, einmal im Jahr in den ihm unterstellten Klöstern eine Visitation durchzuführen, um die geistliche und wirtschaftliche Lage des Konventes zu überprüfen. Das Kloster St. Jöris unterstand zunächst der Aufsicht der Äbte von Heisterbach. Diese Aufgabe übernahmen in späteren Zeiten die Äbte von Marienstatt, von Himmerod, von Valdieu und zuletzt von Altenberg. Der Vertreter des Abtes vor Ort war ein Priestermönch, der die Bezeichnung Prior führte. Er hielt die Gottesdienste, war der Beichtvater der Nonnen und er vertrat die Äbtissin bei den Behörden. Die Äbtissin, die geweihte Leiterin des Klosters, entschied alle Angelegenheiten und war für das materielle und geistige Wohlergehen verantwortlich, wobei ihr der Prior beratend zur Seite stand. Der Konvent in St. Jöris bestand in der Regel aus 9 Nonnen und gehörte damit zu den kleinsten Niederlassungen der Zisterzienser. Das Frauenkloster St. Jöris genoss dieselben Ordensprivilegien wie die Männerklöster: Zehntfreiheit vom unkultivierten Land und die Exemtion, d.h. es unterstand weder der geistlichen Gerichtsbarkeit des Erzbischofs von Köln noch der weltlichen Gerichtsbarkeit des Grafen und späteren Herzogs von Jülich, dem Landesherrn der Unterherrschaft Kinzweiler. Im Verlaufe der Geschichte versuchten die Herren von Kinzweiler wiederholt, auch in die inneren Angelegenheiten des Klosters einzugreifen und das Kloster unter ihre Jurisdiktion zu bringen. In zum Teil jahrzehntelangen Prozessen mussten sich die Äbtissinnen mit viel Energie dagegen zur Wehr setzen, sie hatten entweder Erfolg oder es kam zu einem Vergleich. |
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